Durch das Gesetz zur F?rderung der Ausbildung und Besch?ftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. 4. 2004 (BStBl. I 2004 S. 474) ist § 68 Nr. 3 AO neu gefasst worden. Die Neufassung ist grds. ab dem 1. 1. 2003 anzuwenden (Art. 97 § le Abs. 3 EGAO). § 68 Nr. 3 Buchst, c AO ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Vz. anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskr?ftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Nach der Gesetzes?nderung werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Besch?ftigungsm?glichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO erfasst. So ist die im AEAO, Rdn. 7 zu § 68 Nr. 3 enthaltene Definition der arbeitstherapeutischen Einrichtungen in § 68 Nr. 3 Buchst, b AO aufgenommen worden. Die Regelung des § 68 Nr. 3 Buchst, c AO erm?glicht es, Integrationsprojekte als Zweckbetriebe i. S. des § 68 AO zu beurteilen.
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