Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er?rterungen mit den obersten Finanzbeh?rden der L?nder werden die Vordrucke der Anl. EüR und die dazugeh?rige Anleitung für das Jahr 2012 bekannt gegeben. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDüV/StDAV vom 16.11. 2011 (IV A 7 - O 2200/09/10009 :001 [ 2011/0877760], BStBl. I 2011 S. 1063 = DB0462990) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererkl?rung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische übermittlung der Einnahmen-überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
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