Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den IDW Praxishinweis 1/2012: Bewertung nach §§ 68, 70 InvG verabschiedet, der den Wirtschaftsprüfern hilft, Anteile an Immobiliengesellschaften zu bewerten, die z. B. von Kapitalanlagegesellschaften für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen gehalten werden. Nach § 70 Abs. 2 InvG muss ein Abschlussprüfer i. S. des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB den Wert der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft: nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen ermitteln.
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