Nicht zuletzt seit der EuGH-Entscheidung vom 27. 1. 2005~2 kommt der Massenentlassungsanzeige bei Betriebsänderungen eine wesentliche Bedeutung zu. Bis zum Urteil des BAG vom 28. 6. 2012~1 konnten Arbeitgeber darauf vertrauen, dass im Fall eines Bescheids der Agentur für Arbeit zur Sperrfristverkürzung gem. §§ 18, 20 KSchG die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige bestandskräftig durch Verwaltungsakt festgestellt ist.
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