Der ermäßigte USt-Satz ist wegen seines vielfältigen und unübersichtlichen Anwendungsbereichs immer wieder in den Fokus von Politik, Wissenschaft und Rspr. geraten. Die Ursache hierfür besteht nicht nur in dem seit 1. 1. 2010 auf elf Nummern angewachsenen § 12 Abs. 2 UStG und der Verweisung auf 54 Waren des Zolltarifs (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG), sondern auch in dem fehlenden Gesamtkonzept des Katalogs in § 12 Abs. 2 UStG und den daraus folgenden Auslegungsproblemen.
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