Leitende Angestellte: Status angestellter WirtschaftsprüferVerfassungskonforme Auslegung von § 45 Satz 2 WPO - Voraussetzung nicht nur unbedeutende (Titular-) Prokura Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 45 Satz 1 WPO bestimmt, dass Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben sollen. Die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung in § 45 Satz 2 WPO löst sich isoliert betrachtet von den Erfordernissen des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber unternehmerische Leitungsmacht übertragen sein muss. Sie typisiert den Status anhand der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftsprüfer.
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