GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1990/1997 § 10 Abs. 3, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 35; EMRK Art. 5, 6, 8,14 1. Die durch das BVerfG (Beschluss vom 13. 2. 2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120 S. 125 = DB 2008 S. 789, unter E. II. 2.) mit Wirkung bis zum 31. 12. 2009 ausgesprochene Anordnung der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung ist weder verfassungswidrig noch liegt darin ein Verstoß gegen die EMRK. 2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensteuerlich in voller Höhe oder zumindest im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
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