KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 5 Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht besteht nicht, wenn das Prozessgericht i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlage-beschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.
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