1. Art. 401 MwStSystRL i. V. mit Art. 135 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL dahin auszulegen, dass die MwSt und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer USt hat.
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