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Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG

机译:根据EStG第1条第3款审查收入限制时,应考虑资本收入

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摘要

Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Stpfl. behandelt, sofern mindestens 90% ihrer Welteinkünfte der deutschen ESt unterliegen oder - bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze - sie den für den jeweiligen Vz. maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapitalerträgen - im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen. Hierzu soll folgende Auffassung vertreten werden.
机译:既不居住在德国也非通常在德国居住的自然人将应要求获得其国内收入无限的国内收入。 ,前提是其全球收入的至少90%需缴纳德国所得税,或者-如果未达到相对收入限额-则应低于上一年度适用的基本免税额(《所得税法》第1条第3款)。在这种情况下,出现了一个问题,即在确定投资收益时,应根据第32d(1)条EStG规定的单独税率缴纳投资收益,或者对于外国投资收益,是否应按照32d(1)所得税部分的规定对德国缴纳单独税率。必须考虑根据§1 Abs。3 EStG的收入限制。应对此采取以下看法。

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    《Der Betrieb》 |2013年第35期|1936-1937|共2页
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