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【24h】

Betriebsänderung: Vermutung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich der Vermutungsbasis

机译:公司变更:根据§1第5条第1句KSchG推定解雇的业务必要性的推定-推定责任和雇主关于推定依据的证明

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摘要

Gegen die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist nur der Beweis des Gegenteils zulässig (§ 292 ZPO). Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall beweisen, weshalb sein Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss er seine Kenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Der im Mai 1964 geborene Kläger, der über keine abgeschlossene Berufungsausbildung verfügt, ist bei ihr seit dem 15. 10. 1990 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er ist verheiratet sowie drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seine Einstellung erfolgte „für die Tätigkeit Richtpresse, Rollenrichtmaschine". Im Arbeitsvertrag behielt sich die Beklagte das Recht vor, ihm eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen.
机译:在假定第1条第(5)款第1条KSchG的前提下,仅允许相反的证据(第ZPO条292条)。因此,该员工必须进行解释,并且在发生纠纷时,要证明尽管业务发生变化,为什么他的工作仍然在那里,或者他可以在该业务或公司继续工作的其他地方。为此,他必须用尽他的知识。双方不同意适当终止运营的效力。被告是一家金属行业的公司。原告出生于1964年5月,没有接受过职业培训,自1990年10月15日以来一直以商业工人的身份为她工作。他已婚,有三个孩子要抚养。他被雇用为“活动矫直机,矫直机”,在雇用合同中,被告保留转让他另一份合理工作的权利。

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    《Der Betrieb》 |2013年第16期|880-882|共3页
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