Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist die Steuerneutralität einer (Auf- oder Ab-)Spaltung (rückwirkend) zu versagen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Hiervon ist auszugehen, wenn Anteile an einer der an der Spaltung beteiligten Körperschaften veräußert werden, welche mehr als 20% der vor der Wirksamkeit der Spaltung an der übertragenden Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Auf Rn. 15.29 undl5.30 UmwStE 2011 wird hingewiesen.
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