Der Rangrücktritt eines Gläubigers, geregelt in § 39 Abs. 2 InsO, hat im eröffneten Insolvenzverfahren einfache und klar formulierte Rechtsfolgen (vgl. z.B. §§ 174 Abs. 3, 222 Abs. 1 Nr. 3, 225 InsO). Probleme bereitet der Rangrücktritt nicht im Insolvenzverfahren, sondern in der Krise der Gesellschaft. Was hier notwendig ist, aber fehlt, ist eine einfache Regel, die es den Leitungsorganen - auch in mittelständischen Unternehmen - mit vertretbarem Aufwand möglich macht, eine Rangrücktrittsvereinbarung zu formulieren, die eine bilanzielle Überschuldung vermeidet, ohne das steuerrechtliche Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG auszulösen. Der Beitrag präsentiert eine einfache Lösung.
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