Arbeitnehmer, die das Regelrenteneintrittsalter erreichen, scheiden damit nicht automatisch aus dem Unternehmen aus. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Wie § 41 Satz 1 SGB VI zu entnehmen ist, stellt das Erreichen des Renteneintrittsalters auch keinen Kündigungsgrund dar. Viele Arbeitsverträge wurden deshalb in der Vergangenheit mit einer Klausel versehen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahrs endet. Mit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzen-anpassungsgesetzes am 01.01.2008, welches für nach dem 31.12.1946 geborene Personen die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vorsieht, stellte sich die Frage, ob solche an die Vollendung des 65. Lebensjahrs anknüpfende Klauseln im Arbeitsvertrag wirksam sind. Dies hat nun das BAG nochmals ausdrücklich bejaht.
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