Der Bundesrat hat am 22.04.2016 der Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) zugestimmt. Die Änderung erfolgt im Rahmen der Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen. Die Änderung betrifft die Fristen für die Anrechnung von Leistungen aus einem Masterstudiengang nach § 8a WPO und von gleichwertigen Prüfungsleistungen nach § 13b WPO auf das WP-Examen. Sie werden von 3 auf 4 und von 6 auf 8 Jahre verlängert. Die Frist beginnt jew. mit dem Abschluss des Studiums, in dem die anrechenbaren Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Sie werden nur dann angerechnet, wenn bis zum Ablauf der Frist die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen beantragt wird. Die Änderung wird am Tag nach ihrer Verkündung, der Veröffentlichung im BGB1., in Kraft treten. Die neuen Fristen gelten auch für Kandidaten, die ein Studium nach § 8a oder § 13b WPO bereits abgeschlossen haben, unabhängig davon, ob die bisher geltenden Fristen von 3 bzw. 6 Jahren bereits verstrichen sind.
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