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BAG: Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

机译:BAG:您在招聘时会考虑面额吗?

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摘要

Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst, b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 01.07.2005. Im November 2012 schrieb der Beklagte eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention" aus. Die Ausschreibung enthielt u.a. folgende Angabe: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an." Die konfessionslose Klägerin, deren Bewerbung nach einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mindestens 9.788,65 €. Sie ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies sei jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskriminierungsverbot des AGG vereinbar.
机译:被告是德国福音教会(EKD)的作品。对他而言,根据基本法第9条信b的规定,适用于EKD理事会的准则,该原则针对私法专业人士参与EKD以及2005年1月7日进行的隔离工作的要求。 2012年11月,被告在“向联合国反种族主义公约进行平行报道”项目中担任广告顾问一职。请在简历中注明您的教派。”非宗派申请人的申请仍在被告的首次申请审查后仍处于the选过程中,因此未获邀参加面试。在她的投诉下,原告要求根据AGG第15条第2款要求被告赔偿至少9,788.65欧元。她认为她因缺乏教派没有得到这份工作。无论如何,这与按照欧盟法律解释时AGG禁止歧视不符。

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    《Der Betrieb》 |2016年第12期|M14-M14|共1页
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