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Europarechtlich zulässige Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer Limited

机译:欧洲法律允许将§64 GmbHG应用于有限责任公司的董事

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摘要

1. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
机译:1.理事会2000年5月29日第1346/2000号理事会条例(EC)第4条关于破产程序的规定必须解释为,根据德国法或威尔士法向德国法院提出的与公司董事有关的申请,该公司的破产管理人用于根据国家规定(例如《有限责任公司法》第64条第2款第1句第1款)替换德国董事已付款的资产,这些资产已在德国破产程序已开始,但在确定破产日期之后。 2.根据英国或威尔士法律,《有限责任公司法》第64条第2款第1句等国家法规适用于公司董事,适用第49 TFEU和54 TFEU条的国家法规尚未被反击。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2016年第1期|44-47|共4页
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