Nun hat das BMF mit Schreiben vom 26.05.2017 (DB 2017 S. 1296) die Verwaltungsauffassung angepasst und geht davon aus, dass damit alle notwendigen Auswirkungen der Rspr. umgesetzt wurden. Für Unternehmer ist damit Handlungsbedarf gegeben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Diese nationale Regelung hat eine deutlich längere Historie als die unionsrechtliche Regelung (Art. 11 MwStSystRL). Kaum verwunderlich ist daher, dass der EuGH deutlich von der bisherigen nationalen Rspr. abweichende Ansichten vertritt. So ist es nach Auffassung des EuGH zulässig bzw. geboten, PesGes. und sogar Nichtun-ternehmer einzubeziehen. Auch sieht er kein Bedürfnis nach einem Über-/Unterordnungsverhältnis und anderen restriktiven Ansichten; vorausgesetzt, dass kein Missbrauch vorliegt. Der BFH hat sich nach Ergehen der EuGH-Rspr. in mehreren Urteilen zu den Auswirkungen dieser EuGH-Rspr. geäußert.
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