Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (im Folgenden A-KG). Die A-KG war Organträgerin der C-GmbH. Diese vermietete Wohnräume auf eigene Rechnung. Die Mieterlöse erfasste sie in ihrem Jahresabschluss als Erträge, die an den Eigentümer der Wohnimmobilie gezahlten Mieten als Betriebsausgaben. Das FA rechnete diese gemäß der erstmals ab dem Streitjahr 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst, e GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
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