Mit einer neuen Entscheidung zum equal pay-Anspruch hat das BAG klargestellt, dass die vom Leiharbeitnehmer tatsächlich ausgeübte und nicht die vertraglich vereinbarte Tätigkeit entscheidend für das Vergleichsentgelt ist. Dies gilt sogar dann, wenn der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit nicht ausdrücklich zugewiesen hat.
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