Mit Datum vom 12.01.2017 hat das BMF den AEAO (VA1228257) geändert. Der DStV gibt hierzu folgende praxisrelevante Hinweise: Erweiterung der steuerlichen Korrekturvorschriften: Der neue § 173a AO ergänzt die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide, wie etwa ESt-, KSt- oder GewSt-Bescheide. Keine Rolle spielt es für die Anwendbarkeit der Regelung, ob der Stpfl. eine elektronische Steuererklärung eingereicht oder eine Papiererklärung abgegeben hat. Die Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts durch die Finanzverwaltung (§ 129 AO) bleibt bestehen. Auf Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, ist die Neuregelung im Unterschied zu § 129 AO nicht anwendbar.
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