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【24h】

Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten: Sind § 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG europarechtskonform?

机译:特殊终止保护数据保护官:是§38(1)和2I.v.m.§6ABS。4句子2 BDSG欧洲法律符合?

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摘要

Die am 25.05.2018 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sieht in ihrem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 vor, dass der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf. Der deutsche Gesetzgeber ist mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG jedoch weitergegangen und hat bestimmt, dass sowohl die Abberufung als auch die Kündigung des Datenschutzbeauftragten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB zulässig sein sollen. Anders als die DSGVO verlangt das BDSG dabei nicht nach einem Zusammenhang zwischen der Abberufung bzw. Kündigung und der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten. Eine ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist nach dem BDSG folglich nicht möglich. Die Frage, ob diese verschärfte nationale Regelung der von der DSGVO bezweckten Vollharmonisierung entgegensteht, legte das BAG - neben Anschlussfragen - nunmehr dem EuGH vor.
机译:2016/679(DSGVO)在25.05.2018生效的条例(欧洲欧盟)2016/679(DSGVO)提供了第38(3)条句子2,因为履行其任务,数据保护监督员可能无法召回或处于弱势地位。但是,德国立法机构继续参见第6(4)条2 BDSG,并确定了解雇和终止数据保护员的终止,只应在存在一个重要原因的情况下考虑。§626BGB应该允许。与DSGVO不同,BDSG不需要解雇或终止与数据保护官员的任务之间的联系。因此,在BDSG之后,因此不可能终止数据保护官。根据DSGVO全面协调的这种紧缩全国监管的问题是朝向行李 - 除了连接问题 - 现在提出了ECJ。

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