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Rechtsprechungsübersicht zum Kollektivarbeitsrecht (Teil 2)

机译:集体工作法的判决概况(第2部分)

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摘要

Wie gut ist das Betriebsverfassungsrecht an das digitale Zeitalter und die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt angepasst? In Zeiten der Covid-19-Pandemie stellt sich diese Frage drängender denn je. Die kollektivarbeitsrechtlichen Entscheidungen des vergangenen Jahres zeigen jedoch, dass einzelne Bestimmungen des BetrVG auch unabhängig von der Corona-Krise stetig neue Fragen aufwerfen, mit denen sich die Praxis und - wenig später - auch die Rechtsprechung befassen muss. Problematisch ist aus Sicht des Autors unter anderem die sehr extensive Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Laut BAG ist das schon dann der Fall, wenn die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Die subjektive Überwachungsabsicht ist irrelevant. Eine zur konzernweiten Mitarbeiterbefragung eingesetzte IT-Plattform ist daher eine das Mitbestimmungsrecht auslösende technische Einrichtung, nicht hingegen die einfache Änderung bereits eingeführter Fragen.
机译:适应数字时代的工作常数法律以及现代工作世界的挑战是如何?在Covid-19大流行时期,这个问题急于以往任何时候都急。然而,过去一年的集体工作决策表明,无论电晕危机,贝尔德尔的个人规定不断提高新的问题,其中练习和 - 稍后一点 - 也必须处理案件法。从作者的角度来看,除其他外,§87第87段的广泛解释。1号。6 betrvg是有问题的。此后,工程委员会必须为使用旨在监督工人的行为或表现的技术机构做出贡献。根据包,这是技术设备客观地适用于收集和记录有关员工的行为或性能信息的情况。主观监视意图是无关紧要的。因此,用于集团范围的员工调查的IT平台是一个触发共同决定权的技术机构,而不是已经引入的简单变化。

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    《Der Betrieb》 |2020年第20期|M12-M12|共1页
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