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Rechtliche Probleme bei der Einführung des Euro - Teil B: Vertragsrecht und arbeitsrechtliche Regelungen

机译:引入欧元的法律问题-乙部分:合同法和劳动法法规

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摘要

Nach Art. 3 VO EG Nr. 974/98 ist der Euro am 1. 1. 1999 zur alleinigen Währung der Teilnehmerstaaten geworden. Während der Übergangszeit vom 1.1. 1999 bis 31. 12. 2001 wird jedoch noch kein auf Euro lautendes Bargeld im Umlauf sein. Die Scheine und Münzen der Teilnehmerstaaten werden während der Übergangszeit als nicht dezimale Untereinheiten des Euro gesetzliches Zahlungsmittel bleiben (Art. 6 Abs. 1 VO EG Nr. 974/98). Erst ab dem 1.1. 2002 werden sie durch dezimales auf Euro oder Cent lautendes Bargeld ersetzt. Es stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wie lange in Verträgen Preise noch in D-Mark gelten oder festgesetzt werden können. Von der Beantwortung dieser Frage hängt unter anderem ab, ob der Gläubiger oder der Schuldner einen Rundungsverlust zu tragen haben. Ist z. B. die Festsetzung eines Kaufpreises noch in D-Mark wirksam, so muß der Schuldner, der durch eine Euro-Überweisung bezahlen will, darauf achten, daß dem Gläubiger nicht durch Rundungsverluste ein geringerer als der geschuldete D-Mark-Betrag gutgeschrieben wird.
机译:根据VO EG 974/98第3条,欧元于1999年1月1日成为参与国的唯一货币。从1.1开始的过渡期间。从1999年到2001年12月31日,将不会有欧元现金流通。参与国的纸币和硬币将在过渡期间作为欧元的非十进制子单位保留为法定货币(VO EG 974/98第6条第1款)。仅从1.1开始。在2002年,它们被欧元或美分的十进制现金代替。在合同法中,出现了一个问题,即合同价格是否仍然适用以及持续多长时间,或者可以在D标志中设置。除其他外,该问题的答案取决于债权人还是债务人是否必须承担舍入损失。是z。例如,如果购买价格的确定在D标志中仍然有效,则想要通过欧元转移支付的债务人必须确保,由于四舍五入的损失,债权人的贷方余额不会少于所欠金额。

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