1. Eine Bauvertragsklausel, nach der der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten nachzuweisen hat, begründet eine wesentliche Nebenpflicht des Auftragnehmers, bis zu deren Erfüllung der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben kann. Die Einrede kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers erhoben werden. 2. Die Nachweisklausel kann dahin auszulegen sein, dass der Beweis eines für den Auftraggeber entfallenen Haftungsrisikos auch mit anderen als den in der Klausel genannten Urkunden erbracht werden darf.
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