1. Die in para 110 TKG geregelte Verpflichtung von TK-Anbietern, an ihren 'Auslandsköpfen' Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, ist verfassungskonform. 2. Das Gericht sieht in der Verpflichtung, diese Vorhaltung auf eigene Kosten zu leisten, einen Verstoß gegen Art. 12 und 14 GG und legt diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor.
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