1. Für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach para 101 UrhG bedarf es einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr. 2. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsanspruchs nach para 101 Abs. 7 UrhG reicht es für die Glaubhaftmachung des geschäftlichen Verkehrs aus, wenn ein vollständiges Musikalbum, das erst vor einer Woche veröffentlicht wurde, zum Download angeboten wird.
展开▼