1. Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Es ist vielmehr erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. 2. Der Inlandsbezug ist hinreichend wirtschaftlich relevant, wenn eine deutsche Firma auf einer .com-Domain „Brückendienste" von einem anderen Staat nach Deutschland und umgekehrt anbietet, weil damit die Werbung sich aktiv an Kunden aus Deutschland richtet. 3. Ein solches Angebot kann eine Benutzungshandlung darstellen, die ein fremdes Kennzeichenrecht im Inland verletzt.
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