1. Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht, vgl. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. 2. Wird die Wertersatzpflicht nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor.
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