1. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Pers?nlichkeitsbeeintr?chtigungen durch im Internet abrufbare Ver?ffentlichungen international zust?ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitendenrnInteressen - Interesse des Kl. an der Achtung seines Pers?nlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Bekl. an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umst?nden des konkreten Falls, insb. auf Grund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tats?chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.rn2. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umst?nden des konkreten Falls im Inland erheblich n?her liegt als es auf Grund der blo?en Abrufbarkeit des Angebots der Fall w?re und die vom Kl. behauptete Beeintr?chtigung seines Pers?nlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.
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