1. Eine Rücklastschriftgebühr von pauschal € 10,- in Mobilfunk-AGB ist überhöht und daher unzulässig. 2. Bei einem großen Konzern ist davon auszugehen, dass die Rechtsabteilung die einschlägige Rechtsprechung verfolgt. Werden die AGB nach Bekanntwerden von gegen das Unternehmen ergangenen Entscheidungen sowie von einschlägigen BGH-Entscheidungen nicht angepasst, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, das einen Anspruch auf Abschöpfung der hierdurch erlangten Gewinne auslöst.
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