Ob die Äußerung, es liege ein „Plagiat" vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei kann es -neben dem Empfängerhorizont - insbesondere darauf ankommen, ob der Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B. indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.
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