Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streit punkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.' 2 ZPO genügende Be gründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die be zeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Ent scheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegründung weitere Rü gen zu rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten ent hält, auf die das angefochtene Urteil gar nicht gestützt ist.
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