1. Die Antragsbefugnis einer Gemeinde in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Flächennutzungsplan liegt jedenfalls dann vor, wenn sie sich auf ihr einfachrechtliches Eigentum an Grundstücken berufen kann, die von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB erfasst werden. 2. Ein Abstand von 800 m um Siedlungsflächen zur Vermeidung von unzumutbaren Immissionen kann in der Regel nicht als hartes Tabukriterium gewertet werden.
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