Die Kl. wendet sich gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft beim Kauf eines mit einem (Mehrfamilien-) Wohngebäude bebauten Grundstücks im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung (auch „Milieuschutzsatzung" genannt). Die Kl. ist eine Immobiliengesellschaft .... Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz.....Sie ist Käuferin des Grundstücks H. in Berlin-Kreuzberg. Die Beigeladene ist Verkäuferin dieses Grundstücks. Der Bekl. übte das gemeindliche Vorkaufsrecht aus. Gegenstand dieser Vorkaufsrechtsausübung ist das mit einem Wohngebäude bebaute 682 m~2 große Grundstück H. (Es)... wurde aufgrund eines Bauscheines v. 20.11.1888 im darauffolgenden Jahr mit einem gründerzeitlichen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Auf Grundlage einer Baugenehmigung v. 16.4.2002 wurden im Gebäude im Jahre 2004 Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt..... Am 25.5.2005 (GVBI. S. 310), geändert durch Verordnung v. 25.4.2007 (GVBI. S. 183), erließ das Bezirksamt für das Gebiet „Chamissoplatz" eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, in dessen Gebiet das Grundstück H. liegt.
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