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【24h】

Versammlungsfreiheit und staatliche Sicherheitsgewährleistung im Widerstreit - Teil Ⅱ

机译:集会自由与冲突中的国家安全保障-第二部分

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摘要

Der Begriff „Minusmaßnahmen" entstammt der juristischen Methodenlehre. In der einschlägigen Literatur kursiert er unter anderem unter den Stichworten „Erst-Recht-Schluss", „a maiore ad minus" und „Polizeirecht als Ergänzung des Versammlungsrechts". Mit der „Minusmaßnahme" erlaubt die Rechtsprechung den ergänzenden Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht für solche versammlungs-bezogenen polizeilichen Maßnahmen, die ihrer Art nach eine Auflösung der Versammlung (Paragraf 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz (VersG)) zuließen, aber unterhalb dieser Schwelle liegen und für die das Versammlungsgesetz keine ausdrückliche Befugnisnorm bereitstellt. Damit durch den Rückgriff auf die Generalklausel oder Standardmaßnahmen eines Polizeigesetzes nicht die besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen versammlungsrechtlicher Maßnahmen umgangen werden, müssen - bevor der Zugriff auf das Polizeirecht zulässig ist - zwingend die Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsverbots beziehungsweise der Auflösung erfüllt sein.
机译:“减免措施”一词来自法律方法,在相关文献中以“优先权第一结论”,“零裁量权”和“警察法律作为集会权的补充”等形式在其他地方流通。通过“减免措施”,法理学允许对这类与议会有关的警察措施采取附加的一般警察法律,这些措施本身就可以使议会解散(第15条第3款《议会法》(VersG)),但低于此门槛,并且为了使诉诸警察法的一般条款或标准措施不会绕过议会法措施的特殊合法性要求,在允许使用警察法之前,必须满足集会禁令的授权基础或解散。

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