Unfallgeschädigte müssen ein günstigeres Mietwagenangebot annehmen, wenn sie der Versicherer darauf hinweist. Das folgt aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn es sich bei diesem Angebot um einen Sondertarif handelt, der nur Mithilfe des Versicherers zustande kommt und den es ohne Unfall für den Geschädigten nicht geben würde. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 141/18).
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