Abscheider für mineralische Leichtflüssigkeiten sollen Abwässer von Benzin, Diesel und Motorenölen reinigen. Dies sind im Sinn des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wassergefährdende Flüssigkeiten. Sie dürfen weder direkt in Kanalisation und Kläranlagen eingeleitet werden noch indirekt in Gewässer gelangen. Der Gesetzgeber verlangt im Anhang 49 zur Abwasserverwaltungsvorschrift, solche Flüssigkeiten am Ort ihres Anfalls aus dem Abwasser zu entfernen und gesondert zu entsorgen. Betroffen sind Betriebe, die Kraftfahrzeuge betanken, reparieren, warten oder reinigen sowie alle Unternehmen, die Benzin, Diesel, Motorenöle noch lagern oder verwenden.
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