Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. März 2012 benachteiligt die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die Regelung gilt ab sofort für die Angestellten beim Bund und bei den Kommunen. Da der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder einen gleichlautenden Passus enthält, wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Landesangestellten hat.
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