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【24h】

Keine dynamische Verweisung bei Bestrafung in Anknüpfung an EU-Recht durch den Gesetzgeber; keine verfassungswidrige Blankettstrafnorm; genauere Bezeichnung der Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts m?glich und vielleicht auch wünschenswert, aber nicht verfassungsrechtlich geboten

机译:如果立法者将惩罚与欧盟法律联系起来,则不会动态转介;没有违宪的一揽子惩罚标准;对共同体法律进行更精确的描述是可能的,也许也是可取的,但在宪法上不是必需的

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摘要

Die Rsp des VfGH zur dynamischen Verweisung ist anhand des Verhältnisses von Bundes- zu LandesG entwickelt worden. Ohne dies ausdrücklich zu benennen, ist sie insbesondere von der Überlegung der Exklusivität der Kompetenzordnung und dem Fehlen konkurrierender Zuständigkeiten geleitet. Diese Gesichtspunkte spielen im vorliegenden Fall, in dem es um die Verhängung staatlicher Strafsanktionen im Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlich normierten Tatbeständen geht, keine Rolle: Anders als in VfGH 3. 10. 2000, G 49, 50/03 ua, werden hier nicht Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft zu innerstaatlichen Vorschriften gemacht oder in diese inkorporiert. Der österreichische Gesetzgeber knüpft vielmehr lediglich an Tatbestände des Gemeinschaftsrechts an und erfüllt damit die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht mit gleichartigen Sanktionen wie vergleichbare Verstöße gegen nationales Recht zu ahnden. Damit gibt der österreichische Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise seine Kompetenz auf, sondern berücksichtigt lediglich den auch verfassungsrechtlich abgesicherten Übergang von staatlichen Gesetzgebungskompetenzen auf Gemeinschaftsorgane. § 23 Abs 2 GütbefG stellt Verstöße gegen "unmittelbar anwendbare Vorschriften der EU über den Güterverkehr auf der Straße" unter Verwaltungsstrafe. Es handelt sich somit um eine Blankettstrafnorm. Der VfGH hat in stRsp (vgl VfSlg 12947/1991 mwN) den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Er hat es freilich auch bei Blankettstrafnormen als unerlässlich angesehen, dass der Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist, dass ferner, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und dass schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muss, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Es darf also aufgrund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden kann, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist (VfSlg 14319/1995). Der VwGH hat im Erk 29. 1. 2003, 2001/03/0194, einen Verstoß der Blankettstrafnorm des § 23 Abs 1 Z 8 (jetzt Z 9 GütbefG) gegen Art 18 Abs 1 B-VG oder Art 7 EMRK nicht angenommen: Den vorliegend maßgeblichen unmittelbar anwendbaren VO-Bestimmungen sei das vom Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig zu entnehmen, sodass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei. Der VfGH teilt im Ergebnis diese Auffassung. Bei den in § 23 Abs 2 GütbefG angesprochenen unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU handelt es sich entweder um Vorschriften des Primärrechtes oder um VO-Bestimmungen, die bereits gem Art 249 EG in Österreich unmittelbar gelten, nicht hingegen um RL, bei denen die unmittelbare Anwendbarkeit an sich sowie Art und Ausmaß der Verdrängung innerstaatlichen Rechts im Einzelfall zweifelhaft sein können. Auch das unter Strafe gestellte Verhalten erscheint hinreichend bestimmt, wenn man berücksichtigt, dass die Strafbestimmung an die "Lenker" von Lastkraftwägen adressiert ist, die als solcheohnehin verpflichtet sind, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Die Strafsanktion richtet sich dabei (lediglich) gegen Verstöße, die den Güterverkehr auf der Straße betreffen. Somit kann nur ein Verstoß gegen (im Amtsblatt der EU kundgemachtes und damit ausreichend publiziertes) unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Güterverkehrs, das an Lenker adressierte Vorschriften enthält, zu einer Bestrafung nach § 23 Abs 2 GütbefG führen. Dazu zählen nach st Rsp des VwGH die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Prot Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl 1995/45) sowie die "Ökopunkte-Verordnung" (VO [EG] Nr 3298/94 idF Nr 2012/2000; vgl VwGH 29. 1. 2003, 2001/03/0194 mwH). In den Materialien ist auch nicht (beispielhaft) die "Gemeinschaftslizenz-Verordnung" (ABl 1992 L 95, 1) angeführt (668 BlgNR, 21. GP, 14). Bei dieser Sachlage mag es zwar möglich und aus der Sicht der Normadressaten vielleicht auch wünschenswert sein, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Ge- oder Verbote exakter zu bezeichnen, geboten ist dies im vorliegenden Fall nicht. Da vom Bfr nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wurde, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegt.
机译:VfGH关于动态引用的Rsp是基于联邦和州法律之间的关系而开发的。在没有明确提及这一点的情况下,它尤其是以考虑能力命令的排他性和缺乏竞争责任为指导的。这些方面与本案无关,本案涉及根据共同体法律标准化的事实施加的国家刑罚:与VfGH 3.10.2000,G 49、50 / 03等不同,这不构成共同体立法行为制定或纳入国家法规。相反,奥地利立法机关仅借鉴了共同体法律的事实,因此履行了共同体法律规定的义务,即以与可比性国家法律相类似的制裁方式来惩处违反共同体法律的行为。因此,奥地利立法机关并没有以违反宪法的方式放弃其职权,而只是考虑到宪法保障的从国家立法权到共同体制度的过渡。 GütbefG第23条第2款规定,违反“直接适用的欧盟道路货运法规”的行政处罚。因此,这是一揽子罚款标准。在stRsp中(参见VfSlg 12947/1991 mwN),VfGH认为,犯罪现场的外部隔离和惩罚性威胁(一揽子惩罚性规范的特征)的法律程序在宪法上是无异的。当然,就一揽子刑事规范而言,他还认为,必须以足够明确的法律特征将该行为作为禁止规范,从而作为刑事犯罪,并且,如果该刑事犯罪违反竞标规范,则可以明显地认识到不作为的不法性。是的,并且必须以一目了然的方式标记一揽子惩罚标准的事实,以使每个人都可以这样理解。根据笼统的犯罪规范,只有在规范的收件人能够看到允许的和未经授权的行为之间的区别的情况下,才能假定未授权的行为和应予惩处的行为,这样就可以清楚地将主体的任何正当怀疑从其应尽行为的内容中排除。 (VfSlg 14319/1995)。大众GHG不接受针对Erk第18条第1款B-VG或ECHR第7条的第23条第1款第8款(现为Z 9GütbefG)的全面惩罚规范,2003年1月29日,2001/03/0194:Den在目前的,直接适用的相关VO规定中,可以清楚地看到该标准所要求的行为,因此可以排除对该主体基于职责的行为内容的任何合理怀疑。结果,VfGH分享了这一观点。 GütbefG第23条第2款所指的直接适用的欧盟法规是根据欧盟第249 EC条直接适用于奥地利的基本法法规或VO法规,但不适用于直接适用的RL个人和制止国内法的性质和程度可能值得怀疑。如果人们考虑到刑罚条款是针对卡车的“驾驶员”的,那么应受惩罚的行为似乎也已得到充分确定,卡车的“驾驶员”因此必须熟悉适用于其职业的国家和共同体法律。处罚旨在(仅)针对影响公路货运的违规行为。因此,只有违反货运领域直接适用的共同体法律(在欧盟官方杂志上发布并充分发表)并包含针对驾驶员的规定,才可能导致根据GütbefG第23条第2款进行处罚。 VwGH的st Rsp指出,其中包括第9号Prot中关于奥地利公路和铁路运输及联合运输的法规(BGBl 1995/45),该法规已加入欧盟加入法,以及“ Ecopoints条例”(VO [EG] Nr 3298/94(经修订的第2012/2000号;请参见VwGH,2003年1月29日,2001/03/0194 mwH)。在材料(668 BlgNR,21st GP,14)中也没有提及(例如)“社区许可条例”(OJ 1992 L 95,1)。在这种情况下,可能有可能,并且从规范的收件人的角度来看,也可能希望更精确地指定相关的共同体法律要求或禁止,但是在当前情况下这不是必需的。由于Bfr仅声称由于采用了非法的通用标准而侵犯了权利,而不是考虑是否存在侵犯另一项宪法保障权利的情况。

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  • 来源
    《Wirtschaftsrechtliche Blätter》 |2007年第6期|1-1|共1页
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  • 正文语种 eng
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