Die Parteien von Kollektivvertr?gen k?nnen eigenst?ndige Definitionen des Begriffs der Dienstreise vereinbaren. Nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte liegt eine Dienstreise vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verl?sst. Als Dienstort gilt ein n?her bestimmter ?rtlicher Bereich im Umkreis der Betriebsst?tte. Deshalb haben auch Angestellte, die st?ndig unterwegs sind, Anspruch auf Reisekostenersatz. Muss ein Angestellter, der seinen Wohnort in dem ihm zugeteilten Reisegebiet hat, an einer Schulung am Ort der Betriebsst?tte (Dienstort) teilnehmen, hat er für die Fahrt vom Wohnort zum Dienstort mangels abweichender Regelung im Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
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