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Zur Auszahlungsverpflichtung der Bank aus Bezeichnungssparbüchern

机译:关于银行有义务从储蓄账户中付款

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摘要

Nach § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf die Bank bei Sparbüchern mit einem Guthabensstand von € 15.000,– oder mehr, die auf eine andere Bezeichnung als den Namen des Kunden lauten, nur an den identifizierten Kunden auszahlen. Der Erwerber der Spareinlagenforderung hat daher, wenn er Auszahlung begehrt, seinen Erwerb und damit sein materielle Berechtigung nachzuweisen. § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist zwingendes Recht und kann daher auch durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Im Fall von Unklarheit über die materielle Berechtigung kommt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB in Betracht.
机译:根据BWG第32条第4款第2款的规定,银行只能向余额为15,000欧元或以上的储蓄账户付款,该账户以客户的名字以外的名称命名给已识别的客户。因此,储蓄存款索偿的购买者如果要求付款,必须证明其获得并因此证明他的物质权利。 BWG第32(4)(2)条是一项强制性权利,因此不能被各方之间的协议所排除。如果对材料权利有歧义,则应考虑根据第1425 ABGB条的规定支付押金。

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