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【24h】

Insolvenz-Entgelt bei Verwirklichung eines Insolvenztatbestandes in einem Mitgliedstaat der EU bzw des EWR; Kriterien der wirtschaftlichen Pr?senz in ?sterreich; T?tigkeit des Arbeitnehmers in ?sterreich

机译:在欧盟或欧洲经济区成员国发生破产事件的情况下的破产费用;奥地利的经济存在标准;工人在奥地利的活动

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摘要

Art 2, 9 RL 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) [InsolvenzRL]: Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier MS t?tig ist, zahlungsunf?hig iS von Art 2 Abs 1 InsolvenzRL, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen MS zust?ndig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gew?hnlich verrichten oder verrichtet haben. Damit das in einem MS ans?ssige Unternehmen als im Gebiet eines anderen MS t?tig angesehen werden kann, muss es im letztgenannten Staat über eine feste wirtschaftliche Pr?senz verfügen, die durch das Vorhandensein von Personal gekennzeichnet ist, das es ihm erm?glicht, dort T?tigkeiten zu entfalten. Die Kriterien einer festen wirtschaftlichen Pr?senz in ?sterreich sind dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer die Kunden der Gemeinschuldnerin in ?sterreich nicht nur von Liechtenstein aus betreut, sondern sich sein Wohnsitz, sein Aufenthaltsort und der Ort seiner Arbeitsverrichtung in ?sterreich befinden, er darüber hinaus in ?sterreich sozialversichert ist und die Gemeinschuldnerin in ?sterreich sogar über ein Büro verfügt. Zahlungsunf?higkeit iS der InsolvenzRL ist gegeben, wenn es sich bei der insolvenzgerichtlichen (insolvenzbeh?rdlichen) E in der Form der lex fori der Art nach um eine E handelt, wie sie in Art 2 Abs 1 InsolvenzRL beschrieben ist. Von Art 2 Abs 1 lit b InsolvenzRL werden alle insolvenzgerichtlichen E nach der lex fori erfasst, mit denen die Er?ffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Verm?gens abgewiesen wird. § 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche E eines EU-Gerichts (EWR-Gerichts), die der Insolvenzer?ffnung iS des § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, in ?sterreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in ?sterreich als anderem Staat iS des Art 9 der InsolvenzRL t?tig ist und sich der Ort der gew?hnlichen Arbeitsverrichtung in ?sterreich befindet.
机译:2008年10月22日第2号,第9号指令2008/94 / EC,有关在雇主破产时保护雇员的规定(编纂版)[破产指令]:是一家在至少两名MS破产企业中活跃的公司根据第2条第1款破产指令的规定,负责满足未履行的雇员索偿要求的MS是相关雇员通常在或在其领土上工作的机构。为了使基于MS的公司在另一MS的领土内活跃起来,它必须在后者的国家拥有牢固的经济存在,其特征是有权授权的人员在场。在那里可以开展活动。如果员工不仅照顾列支敦士登的奥地利公共债务人的客户,而且其住所,住所和工作地点在奥地利,那么满足在奥地利牢固的经济存在的标准在奥地利也有社会保险,奥地利的债务人甚至设有办事处。如破产法第2条第(1)款所述,如果以lex fori形式出现的破产司法(破产官员)E本质上是E,则破产法是指破产。 《破产指令》第2条第(1)款(b)项涵盖了所有根据法律依据作出的破产判决E,由于缺乏成本补偿资产,因此拒绝启动破产程序。第240 IO条与第1(1)条第3句一起必须按照指令对IESG进行解释,以使欧盟法院(EEA法院)的破产法院E等同于IESG第1(1)(2)节含义下的破产。如果公共债务人按照《破产指令》第9条的规定在奥地利作为另一个国家活跃,并且普通工作地点在奥地利,则必须承认奥地利。

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