Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und Private. Die Datenbearbeitung durch Kantone beziehungsweise kantonale Behörden wird hingegen in den kantonalen Datenschutzgesetzen geregelt. Soweit deshalb Elektrizitätsversorgungsunternehmen hoheitlich tätig sind und öffentliche Aufgaben wahrnehmen - wie etwa bei der Stromversorgung im nicht geöffneten Markt -, unterstehen sie nach wie vor den kantonalen Datenschutzgesetzgebungen. Dane-ben enthalten auch spezialgesetzliche Vorschriften Regelungen zum Datenschutz, etwa das Bundesgesetz über die Stromversorgung und die Stromversorgungsverordnung.
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