Durch die Annahme der Änderung des Gewässerschutzgesetzes am 11. Dezember 2009 wurde der Grundstein für einen Gewässerschutz unter Berücksichtigung von Schutz- und Nutzungsinteressen gelegt. Spätere Revisionen traten mit dem Ziel in Kraft, die Gewässer als Lebensraum aufzuwerten und negative Auswirkungen aus der Wasserkraftnutzung zu minimieren. Inhaber von Wasserkraftanlagen sind in der Pflicht, bis 2030 die Sanierung gemäss der erhaltenen Verfügung Sanierungspflicht einzuleiten.
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